Veranstaltungen und Bewilligungen

In der Regel sind grössere Veranstaltungen bewilligungspflichtig.

Dies gilt besonders dann, wenn für eine Veranstaltung auf den Zufahrtsstrassen Signalisationen angebracht werden müssen oder wenn Fahrbahnen gesperrt werden sollen.

Zuständig für die Bewilligung ist in der Regel die örtliche Polizei. Für Gemeindestrassen ist dies die Orts-, Stadt- oder Regionalpolizei, für kantonale Hauptstrassen ist in der Regel die Kantonspolizei zuständig. 

Die Polizei kann Verkehrsanordnungen bis maximal 8 Tage erlassen. Für länger dauernde Verkehrsanordnungen ist die kantonale Behörde, in der Regel das Baudepartement zuständig.

Signalisationen

Zur Abwendung einer Gefahr muss jedermann eine Gefahrenstelle vorschriftsgemäss absichern. Dazu gehört bei Privatpersonen z.B. das Aufstellen eines Pannendreiecks oder im professionellen Bereich das Aufstellen eines Faltsignales "Andere Gefahren", nachts am besten mit einer Blitzlampe kombiniert.

Verkehrskonzept

Sollen für eine Veranstaltung Strassen gesperrt werden, darf dies nur in Absprache mit der Polizei erfolgen. In der Regel muss der Veranstalter der Polizei einen Monat im voraus ein Verkehrskonzept einreichen, in welchem die beabsichtigten Verkehrsmassnahmen und Signalisationen genau definiert werden: 

- Art des Anlasses
- Anzahl der erwarteten Besucher und Fahrzeuge*
- Vorgesehene Parkplätze
- Standort der Signale
- Dauer der Signalisation oder Sperrung
- Zuständige Person, beauftragter Sicherheits- / Verkehrsdienst
- Allenfalls Versicherungsnachweis für den Anlass

*Faustregel zur Parkplatzberechnung

Bei Veranstaltungen kann als Faustregel mit ca. 2-3 Insassen pro Fahrzeug, gerechnet werden, wobei etwa 50% der Besucher mit einem Personenwagen anreisen, der Rest mit dem ÖV, dem Zweirad oder zu Fuss (sofern möglich). Bitte beachten Sie dabei: die "eigenen Autos" ergeben oft schon eine beträchtliche Anzahl an Fahrzeugen wie z.B. OK, Jury, DJ, Bühnencrew, Servicepersonal, Caterer, Sicherheits- und Verkehrsdienst, Polizei, Feuerwehr, Sanität, Lieferanten, Presse, Schausteller usw.

Pro 100 Fahrzeuge rechnen wir mit einem Verkehrsdienstangestellten. Dazu kommen noch alle Sperrposten, welche personell besetzt werden müssen (z.B. VIP-Parkplatz, Notzufahrten, Fussgängerstreifen usw.)

Beim Parkieren können pro ha Wiese (100 x 100 Meter) etwa 250 Fahrzeuge parkiert werden. Bei einer Parkfeld-Einteilung sollten von Absperrband zu Absperrband etwa 16 Meter vorgesehen werden (= 2 Parkreihen und eine Durchfahrt).

Für grössere Veranstaltungen, insbesondere beim Anbieten eines kostenlosen Shuttlebusses, empfehlen wir, für die Parkplätze eine Parkgebühr zu erheben, welcher die Unkosten für Verkehrsdienst, Shuttlebus, Parkplätze usw. teilweise amortisiert. Pro Tag wird dabei in der Regel etwa ein Betrag von Fr. 10.- pro Fahrzeug erhoben. (Der Vorteil von Fr. 10.- Parktickets: Notengeld ist leichter und einfacher zu handhaben als Münzbeträge)

Parkplätze

Zu beachten ist, dass in den meisten Fällen auf Hauptstrassen in der Regel nicht parkiert werden darf. Ausserorts ist das Parkieren auf einer Hauptstrasse generell verboten. Das Sperren einer Hauptstrasse zur Parkplatzgewinnung wird deshalb in aller Regel nicht bewilligt. (Begründung: Anfahrt für Rettungsorganisationen und Öffentlicher Verkehr, Probleme beim Öffnen der Strasse, falls Besucher ihr Fahrzeug nach der Veranstaltung stehen lassen, z.B. wegen Alkoholkonsum).

Zum Parkieren sollte deshalb immer auf bestehende Parkflächen, auf Industrie-Areale oder bei trockenem Wetter auf Wiesen oder Stoppelfelder* ausgewichen werden.

*Achtung, Brandgefahr bei Stroh im Sommer durch heisse Katalisatoren!

Verkehrsdienst 

Zur Verkehrsregelung auf öffentlichen Strassen sind nur weisungsberechtigte Personen gemäss SSV Art. 67 Abs. 1 zugelassen;

dies sind unter anderem folgende Organisationen:

- Polizei
- Feuerwehr
- Militär und Zivilschutz
- Verkehrskadetten
- Private Sicherheitsdienste

Die Polizei kann die Vergabe eines Verkehrsdienstauftrages an bestimmte Bedingungen knüpfen (z.B. Ausbildung oder Prüfung in der Verkehrszeichengabe) und sie kann bestimmen, wie viele Verkehrsposten durch den Veranstalter gestellt werden müssen.

Die im Verkehrsdienst eingesetzten Personen benötigen eine Kleidung / Uniform, welche den gesetzlichen Anforderungen (z.B. EN 20471) entspricht.

Auch das verwendete Signalisationsmaterial muss in Bezug auf die Grösse und Reflexwerte den geltenden Normen entsprechen. Es dürfen nur Signale verwendet werden, welche der Signalisationsverordnung entsprechen.

Als Fachspezialist auf diesem Gebiet helfen wir Ihnen gerne weiter, indem wir z.B. das Verkehrskonzept für Sie erstellen, die notwendigen Signale liefern oder den Einsatz mit unserem Personal durchführen.

Kontaktfomular ATB Trasec AG