Signalgrössen, SSV

Signalgrössen, SSV Art. 102, Absatz 2

Signalisationsverordnung Artikel 102 Absatz 2, gülig ab 01.01.1999

Gesetzestext: Auf Autobahnen steht das Grossformat, auf Autostrassen und ähnlich ausgebauten Strassen das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerhalb von Tempo- 30- und Begegnungszonen kann das Kleinformat verwendet werden. Auf schmalen Strassen innerorts kann das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) im Kleinformat angebracht werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.

Signalgrössen auf Haupt- und Nebenstrassen:

Δ  Gefahrensignale 90 cm Schenkellänge z.B. "Achtung Bauarbeiten"
Ο  Vorschriftssignale 60 cm Durchmesser z.B. "Allgem. Fahrverbot"
Π  Hinweissignale 50 cm Seitenlänge z.B. "Sackgasse"
 Wegweiser 130 cm x 35 cm* z.B. "Umleitungswegweiser"

* Für temporäre Einsätze (z.B. Feuerwehreinsätze) können in der Regel Wegweiser im Kleinformat 100 x 25 cm verwendet werden.

Triopan-Faltsignale auf Haupt- und Nebenstrassen müssen eine Grösse von 90 cm aufweisen. (Gesamtlänge mit Gestell = ca. 115 cm).

Link zu unseren Signaltafeln, welche diese Normen erfüllen.

Weitere Normen und Gesetzesbestimmungen finden Sie ganz oben im schwarzen Balken